RS Vwgh 2014/9/4 2011/15/0133

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Um einen Wohnsitz zu begründen, bedarf es nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 95/13/0150, mwN).Um einen Wohnsitz zu begründen, bedarf es nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 95/13/0150, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150133.X04

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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