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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Rechtssatz
Um einen Wohnsitz zu begründen, bedarf es nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 95/13/0150, mwN).Um einen Wohnsitz zu begründen, bedarf es nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 95/13/0150, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150133.X04Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015