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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/15/0127 E 19. Dezember 2006 RS 3Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1964, 96/64, VwSlg 3103 F/1961).Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1964, 96/64, VwSlg 3103 F/1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150133.X02Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015