RS Vwgh 2014/9/4 2011/15/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2014
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §31 Abs1;
  1. EStG 1988 § 31 heute
  2. EStG 1988 § 31 gültig ab 01.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  3. EStG 1988 § 31 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EStG 1988 § 31 gültig von 24.05.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  5. EStG 1988 § 31 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  6. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 31 gültig von 06.01.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. EStG 1988 § 31 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 31 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  11. EStG 1988 § 31 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Rechtssatz

Die laufende Besteuerung von Ausschüttungen einerseits und die anlässlich der Veräußerung der Anteile erfolgende abschließende Besteuerung andererseits stellen die Einmalbesteuerung von Gewinnen aus Körperschaften auf Ebene des Anteilseigners sicher. Ob dem Anteilseigner die Früchte seines Kapitals laufend zu Gute kommen oder erst anlässlich der Veräußerung, soll nach dem dem § 31 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, und BGBl. I Nr. 2/2001 zu Grunde liegenden Besteuerungskonzept keinen Unterschied machen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein an Kapitalanteilen eingeräumtes Fruchtgenussrecht generell, also auch im Falle eines zugewendeten Fruchtgenussrechts, überhaupt zu einem Auseinanderfallen des Eigentums an den Kapitalanteilen und der Zurechnung der Ausschüttungen führen kann, zumal das Fruchtgenussrecht an Kapitalanteilen dem Berechtigten höchstens ansatzweise die Möglichkeit bietet, Leistungen am Markt zu erbringen, die eine Einkünftezurechnung an ihn rechtfertigen können.Die laufende Besteuerung von Ausschüttungen einerseits und die anlässlich der Veräußerung der Anteile erfolgende abschließende Besteuerung andererseits stellen die Einmalbesteuerung von Gewinnen aus Körperschaften auf Ebene des Anteilseigners sicher. Ob dem Anteilseigner die Früchte seines Kapitals laufend zu Gute kommen oder erst anlässlich der Veräußerung, soll nach dem dem Paragraph 31, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, zu Grunde liegenden Besteuerungskonzept keinen Unterschied machen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein an Kapitalanteilen eingeräumtes Fruchtgenussrecht generell, also auch im Falle eines zugewendeten Fruchtgenussrechts, überhaupt zu einem Auseinanderfallen des Eigentums an den Kapitalanteilen und der Zurechnung der Ausschüttungen führen kann, zumal das Fruchtgenussrecht an Kapitalanteilen dem Berechtigten höchstens ansatzweise die Möglichkeit bietet, Leistungen am Markt zu erbringen, die eine Einkünftezurechnung an ihn rechtfertigen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150039.X04

Im RIS seit

28.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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