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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Die Frage, ob der Vorbehalt des Fruchtgenussrechts nur der erste Schritt eines auf die entgeltliche Übertragung des unbelasteten Eigentums an einem Teil der Gesellschaftsrechte gerichteten Stiftungsplanes war, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, 93/15/0210, und vom 25. Juni 1997, 94/15/0227). Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, also ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 10, mit weiteren Nachweisen).Die Frage, ob der Vorbehalt des Fruchtgenussrechts nur der erste Schritt eines auf die entgeltliche Übertragung des unbelasteten Eigentums an einem Teil der Gesellschaftsrechte gerichteten Stiftungsplanes war, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, 93/15/0210, und vom 25. Juni 1997, 94/15/0227). Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, also ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Gerichtshof vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 167, Tz 10, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150039.X02Im RIS seit
28.01.2015Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015