RS Vwgh 2014/9/4 2011/15/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2014
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §31 Abs1;
  1. EStG 1988 § 31 heute
  2. EStG 1988 § 31 gültig ab 01.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  3. EStG 1988 § 31 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EStG 1988 § 31 gültig von 24.05.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  5. EStG 1988 § 31 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  6. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 31 gültig von 06.01.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. EStG 1988 § 31 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 31 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  11. EStG 1988 § 31 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Rechtssatz

Gemäß § 31 Abs. 1 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, gehören zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war. Mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz, BGBl. I Nr. 2/2001, wurde mit Wirkung für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 das Ausmaß der maßgeblichen Beteiligung auf "mindestens 1 %" herabgesetzt. Unter die Veräußerung nach § 31 Abs. 1 EStG 1988 fällt nur eine entgeltliche Übertragung. Als Veräußerung gilt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an der Beteiligung gegen Entgelt gerichtet ist. Die Besteuerung des Überschusses richtet sich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (vgl. Doralt, EStG3, § 31 Tz 84 und 120). Die Bestimmung des § 31 leg. cit. sollte vor der (grundlegenden) Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, die Einmalbesteuerung von Gewinnen aus Körperschaften sicherstellen und aufgespeicherte Gewinne, die auf Ebene des Anteilseigners noch nicht erfasst wurden, im Zeitpunkt der Veräußerung der Besteuerung zuführen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 31 Tz 1).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, gehören zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war. Mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, wurde mit Wirkung für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 das Ausmaß der maßgeblichen Beteiligung auf "mindestens 1 %" herabgesetzt. Unter die Veräußerung nach Paragraph 31, Absatz eins, EStG 1988 fällt nur eine entgeltliche Übertragung. Als Veräußerung gilt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an der Beteiligung gegen Entgelt gerichtet ist. Die Besteuerung des Überschusses richtet sich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip vergleiche Doralt, EStG3, Paragraph 31, Tz 84 und 120). Die Bestimmung des Paragraph 31, leg. cit. sollte vor der (grundlegenden) Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, die Einmalbesteuerung von Gewinnen aus Körperschaften sicherstellen und aufgespeicherte Gewinne, die auf Ebene des Anteilseigners noch nicht erfasst wurden, im Zeitpunkt der Veräußerung der Besteuerung zuführen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 31, Tz 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150039.X01

Im RIS seit

28.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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