RS Vwgh 2014/9/4 2011/12/0074

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Rechtssatz

Da es sich bei der Geltendmachung des vom Beamten begehrten Schadenersatzanspruches nicht um eine Verwaltungssache handelt, hat die Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht zurückgewiesen. Daran vermag auch der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde den vom Beamten in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen in ihrem Schreiben zunächst entgegengetreten ist, nichts zu ändern, da die (Dienst-)Behörde nach § 6 Abs. 1 erster Satz AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG 1984 ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl. E 12. September 2012, 2009/08/0054). Im Verwaltungsverfahren gibt es auch keine "perpetuatio fori" (vgl. E 21. Mai 1991, 91/12/0034) und gemäß § 6 Abs. 2 AVG kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden. Insbesondere kann die Partei auch nicht dadurch auf die Zuständigkeitsordnung Einfluss nehmen, dass sie einen Antrag bei der unzuständigen Behörde einbringt. Hiedurch wird die Einbringungsbehörde niemals zur Entscheidung in der Sache, sondern allenfalls dafür zuständig, den Antrag mittels Bescheides zurückzuweisen. Demnach kann die inhaltliche Befassung mit einem Anbringen der Partei durch die unzuständige Behörde deren Zuständigkeit nicht begründen.Da es sich bei der Geltendmachung des vom Beamten begehrten Schadenersatzanspruches nicht um eine Verwaltungssache handelt, hat die Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht zurückgewiesen. Daran vermag auch der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde den vom Beamten in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen in ihrem Schreiben zunächst entgegengetreten ist, nichts zu ändern, da die (Dienst-)Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat vergleiche E 12. September 2012, 2009/08/0054). Im Verwaltungsverfahren gibt es auch keine "perpetuatio fori" vergleiche E 21. Mai 1991, 91/12/0034) und gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AVG kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden. Insbesondere kann die Partei auch nicht dadurch auf die Zuständigkeitsordnung Einfluss nehmen, dass sie einen Antrag bei der unzuständigen Behörde einbringt. Hiedurch wird die Einbringungsbehörde niemals zur Entscheidung in der Sache, sondern allenfalls dafür zuständig, den Antrag mittels Bescheides zurückzuweisen. Demnach kann die inhaltliche Befassung mit einem Anbringen der Partei durch die unzuständige Behörde deren Zuständigkeit nicht begründen.

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011120074.X02

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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