RS Vwgh 2014/9/4 2010/12/0214

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0004

Rechtssatz

Weist die Berufungsbehörde eine Berufung ab, so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie einen mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides identen Spruch erlässt (Hinweis E 19. Februar 2003, 2002/12/0122).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010120214.X01

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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