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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belBeh (Bundesminister) stellt keine "Rechtsmittelinstanz" gegenüber der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) dar und hat deshalb nicht zu beurteilen, ob diese allenfalls Verfahrensvorschriften verletzt hat. Dem Gutachten kommt die Stellung eines Beweismittels zu (vgl. E 27. April 2014, 2013/12/0218). Die belBeh hat sich daher bei Beurteilung der Eignung der Bewerber mit den Argumenten des Gutachtens der B-GBK inhaltlich auseinander zu setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der B-GBK nicht folgt. Keinesfalls ist es im Verfahren über einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG 1993 zulässig, die Auseinandersetzung mit dem Gutachten der B-GBK allein deshalb zu verweigern, weil diese Verfahrensvorschriften verletzt habe. Vielmehr ist in einem solchen Fall von der belBeh ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen und aufgrund dessen eine Beurteilung der besseren oder auch gleichen Eignung vorzunehmen (Hinweis E 29. Jänner 2014, 2013/12/0100).Die belBeh (Bundesminister) stellt keine "Rechtsmittelinstanz" gegenüber der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) dar und hat deshalb nicht zu beurteilen, ob diese allenfalls Verfahrensvorschriften verletzt hat. Dem Gutachten kommt die Stellung eines Beweismittels zu vergleiche E 27. April 2014, 2013/12/0218). Die belBeh hat sich daher bei Beurteilung der Eignung der Bewerber mit den Argumenten des Gutachtens der B-GBK inhaltlich auseinander zu setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der B-GBK nicht folgt. Keinesfalls ist es im Verfahren über einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG 1993 zulässig, die Auseinandersetzung mit dem Gutachten der B-GBK allein deshalb zu verweigern, weil diese Verfahrensvorschriften verletzt habe. Vielmehr ist in einem solchen Fall von der belBeh ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen und aufgrund dessen eine Beurteilung der besseren oder auch gleichen Eignung vorzunehmen (Hinweis E 29. Jänner 2014, 2013/12/0100).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120212.X03Im RIS seit
10.11.2014Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014