RS Vwgh 2014/9/4 2010/12/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-GlBG 1993 §18a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die belBeh (Bundesminister) stellt keine "Rechtsmittelinstanz" gegenüber der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) dar und hat deshalb nicht zu beurteilen, ob diese allenfalls Verfahrensvorschriften verletzt hat. Dem Gutachten kommt die Stellung eines Beweismittels zu (vgl. E 27. April 2014, 2013/12/0218). Die belBeh hat sich daher bei Beurteilung der Eignung der Bewerber mit den Argumenten des Gutachtens der B-GBK inhaltlich auseinander zu setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der B-GBK nicht folgt. Keinesfalls ist es im Verfahren über einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG 1993 zulässig, die Auseinandersetzung mit dem Gutachten der B-GBK allein deshalb zu verweigern, weil diese Verfahrensvorschriften verletzt habe. Vielmehr ist in einem solchen Fall von der belBeh ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen und aufgrund dessen eine Beurteilung der besseren oder auch gleichen Eignung vorzunehmen (Hinweis E 29. Jänner 2014, 2013/12/0100).Die belBeh (Bundesminister) stellt keine "Rechtsmittelinstanz" gegenüber der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) dar und hat deshalb nicht zu beurteilen, ob diese allenfalls Verfahrensvorschriften verletzt hat. Dem Gutachten kommt die Stellung eines Beweismittels zu vergleiche E 27. April 2014, 2013/12/0218). Die belBeh hat sich daher bei Beurteilung der Eignung der Bewerber mit den Argumenten des Gutachtens der B-GBK inhaltlich auseinander zu setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der B-GBK nicht folgt. Keinesfalls ist es im Verfahren über einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG 1993 zulässig, die Auseinandersetzung mit dem Gutachten der B-GBK allein deshalb zu verweigern, weil diese Verfahrensvorschriften verletzt habe. Vielmehr ist in einem solchen Fall von der belBeh ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen und aufgrund dessen eine Beurteilung der besseren oder auch gleichen Eignung vorzunehmen (Hinweis E 29. Jänner 2014, 2013/12/0100).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010120212.X03

Im RIS seit

10.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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