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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34;Rechtssatz
Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren gemäß § 35 AsylG die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 (§ 11) zur Anwendung zu kommen haben (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0423). Gemäß § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 bedarf die Ausfertigung einer Entscheidung unter anderem der Unterschrift des Genehmigenden oder des Siegels der Republik Österreich, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Da die angefochtene Erledigung weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch ein Siegel der Republik Österreich enthält, dieses Merkmal einer Erledigung aber eine notwendige Voraussetzung eines Bescheides darstellt, ist davon auszugehen, dass die angefochtene Erledigung keinen Bescheid darstellt. Angesichts dessen war nicht weiter auf das Revisionsvorbringen, die Revisionswerberin habe ausdrücklich einen Antrag gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt, den die Behörde jedoch als einen solchen gemäß § 35 AsylG 2005 "umgedeutet habe", einzugehen. Da somit kein der Anfechtung vor dem VwGH zugänglicher Bescheid vorliegt, war die gegenständliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. B 9. November 2010, 2007/21/0299).Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 (Paragraph 11,) zur Anwendung zu kommen haben vergleiche E 19. Juni 2008, 2007/21/0423). Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, FrPolG 2005 bedarf die Ausfertigung einer Entscheidung unter anderem der Unterschrift des Genehmigenden oder des Siegels der Republik Österreich, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Da die angefochtene Erledigung weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch ein Siegel der Republik Österreich enthält, dieses Merkmal einer Erledigung aber eine notwendige Voraussetzung eines Bescheides darstellt, ist davon auszugehen, dass die angefochtene Erledigung keinen Bescheid darstellt. Angesichts dessen war nicht weiter auf das Revisionsvorbringen, die Revisionswerberin habe ausdrücklich einen Antrag gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt, den die Behörde jedoch als einen solchen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 "umgedeutet habe", einzugehen. Da somit kein der Anfechtung vor dem VwGH zugänglicher Bescheid vorliegt, war die gegenständliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche B 9. November 2010, 2007/21/0299).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Unterschrift des Genehmigenden Behördenbezeichnung Amtssiegel Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014220033.J02Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018