RS Vwgh 2014/9/9 Ro 2014/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2014
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Index

E1P
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AVG §67d Abs1;
AVG §67d;
LBedG NÖ 2006 §98a;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Hinblick auf die seit dem 1. Jänner 2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz ist die Frage, ob eine mündliche Verhandlung vor dem VwG durchzuführen ist, an Hand der Bestimmung des § 24 VwGVG 2014 zu beurteilen. Zu § 24 VwGVG 2014 enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lediglich die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (gemeint: im VwGVG 2014) den Bestimmungen im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wurde (2009 BlgNR 24. GP, 6). § 98a NÖ LBedG 2006 sieht in dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten keine von der allgemeinen Bestimmung des § 24 VwGVG 2014 abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der VwGH festgehalten, dass auch ohne Antrag des bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Berufungswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der unabhängige Verwaltungssenat nach dieser Bestimmung von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn er dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (vgl E 25. April 2013, 2012/18/0072). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt nun dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl E 23. Jänner 2013, 2010/15/0196). (Hier: Es liegt kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem LVwG vor und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt, aber die die Beweiswürdigung substantiiert bekämpft und ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet.)Im Hinblick auf die seit dem 1. Jänner 2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz ist die Frage, ob eine mündliche Verhandlung vor dem VwG durchzuführen ist, an Hand der Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG 2014 zu beurteilen. Zu Paragraph 24, VwGVG 2014 enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lediglich die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (gemeint: im VwGVG 2014) den Bestimmungen im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wurde (2009 BlgNR 24. GP, 6). Paragraph 98 a, NÖ LBedG 2006 sieht in dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten keine von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG 2014 abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der VwGH festgehalten, dass auch ohne Antrag des bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Berufungswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der unabhängige Verwaltungssenat nach dieser Bestimmung von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn er dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht vergleiche E 25. April 2013, 2012/18/0072). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Ein Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt nun dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche E 23. Jänner 2013, 2010/15/0196). (Hier: Es liegt kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem LVwG vor und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt, aber die die Beweiswürdigung substantiiert bekämpft und ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090049.J08

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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