Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Die Vertreterin des Revisionswerbers verkennt mit ihrem aus § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 abgeleiteten Vorbringen, dass der von ihr relevierte Zweifel an der Einbringungsstelle aufgrund der klaren Anordnung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 ("Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim VwGH einzubringen") nicht besteht (vgl. B 27. August 2014, Ro 2014/05/0030). Der angefochtene Bescheid stammte vom UVS. Dieser Verwaltungssenat wurde im Zuge der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst. Ab 1. Jänner 2014 nahm das LVwG seine Tätigkeit auf. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis könnte bloß in der Unkenntnis dieser Änderung der Rechtslage liegen. Daran hat den anwaltlich vertretenen Revisionswerber aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden getroffen, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können (vgl. E 30. Mai 2012, 2012/22/0053). Überdies muss es jedem Rechtsanwalt klar sein, dass für die Bekämpfung eines Bescheides eines (zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung im Jahre 2014 bereits aufgelösten) UVS nach dem 31. Dezember 2013 nur die einen solchen Fall regelnden Übergangsvorschriften (VwGbk-ÜG 2013) in Frage kommen können. Nach den Übergangsvorschriften hat ein Bescheid des UVS als ein solcher vom UVS erlassener Bescheid zu gelten, wenn die Zustellung vom UVS bereits vor dem 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, die tatsächliche Zustellung aber erst nach dem 1. Jänner 2014 erfolgte (§ 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013). Diese Zustellverfügung drückt den Willen der Behörde aus, wem ihr Bescheid zugestellt werden soll (vgl. E 8. April 1986, 86/04/0001). Die Verfügung der Zustellung des Bescheides einer Behörde durch eine andere Behörde als diejenige, die den Bescheid verfasst hat, ist demnach ohne eine Derartiges ausdrücklich anordnende Norm grundsätzlich ausgeschlossen. Da in den Übergangsvorschriften weder normiert ist, dass ein noch vor dem 31. Dezember 2013 vom UVS verfasster Bescheid nach dem 1. Jänner 2014 als Entscheidung des LVwG zu gelten habe, noch, dass die Zustellung für einen noch vom UVS stammenden Bescheid an Stelle des UVS durch das LVwG zu verfügen sei, sondern im Gegenteil ein Bescheid des UVS (nur) dann als (gültig und von der zuständigen Behörde) erlassen zu gelten hat, wenn die Zustellung vom UVS bereits vor dem 31. Dezember 2013 veranlasst worden war (§ 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013), hätte die Vertreterin des Revisionswerbers daher (zumindest auch) eine rechtsgültige Erlassung dieses Bescheides annehmen und deshalb die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 direkt beim VwGH einbringen müssen. Die Einbringung direkt beim LVwG schied jedenfalls aus, weil eine solche nur gegen Entscheidungen des LVwG gesetzlich normiert ist. Wie aufgezeigt, konnte es sich beim angefochtenen Bescheid des UVS aber keinesfalls um eine Entscheidung des LVwG handeln. Diese grobe Verkennung der Rechtslage stellt für einen Rechtsanwalt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, welches dem durch ihn Vertretenen zuzurechnen ist. Es kam daher nicht darauf an, wann der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers tatsächlich zur Kenntnis gelangte, dass das Datum der Veranlassung der Zustellung durch den UVS vor dem 31. Dezember 2013 lag. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher ein Erfolg zu versagen.Die Vertreterin des Revisionswerbers verkennt mit ihrem aus Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 abgeleiteten Vorbringen, dass der von ihr relevierte Zweifel an der Einbringungsstelle aufgrund der klaren Anordnung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 ("Die Revision gemäß den Absatz eins bis 3 ist unmittelbar beim VwGH einzubringen") nicht besteht vergleiche B 27. August 2014, Ro 2014/05/0030). Der angefochtene Bescheid stammte vom UVS. Dieser Verwaltungssenat wurde im Zuge der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst. Ab 1. Jänner 2014 nahm das LVwG seine Tätigkeit auf. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis könnte bloß in der Unkenntnis dieser Änderung der Rechtslage liegen. Daran hat den anwaltlich vertretenen Revisionswerber aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden getroffen, weil von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können vergleiche E 30. Mai 2012, 2012/22/0053). Überdies muss es jedem Rechtsanwalt klar sein, dass für die Bekämpfung eines Bescheides eines (zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung im Jahre 2014 bereits aufgelösten) UVS nach dem 31. Dezember 2013 nur die einen solchen Fall regelnden Übergangsvorschriften (VwGbk-ÜG 2013) in Frage kommen können. Nach den Übergangsvorschriften hat ein Bescheid des UVS als ein solcher vom UVS erlassener Bescheid zu gelten, wenn die Zustellung vom UVS bereits vor dem 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, die tatsächliche Zustellung aber erst nach dem 1. Jänner 2014 erfolgte (Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013). Diese Zustellverfügung drückt den Willen der Behörde aus, wem ihr Bescheid zugestellt werden soll vergleiche E 8. April 1986, 86/04/0001). Die Verfügung der Zustellung des Bescheides einer Behörde durch eine andere Behörde als diejenige, die den Bescheid verfasst hat, ist demnach ohne eine Derartiges ausdrücklich anordnende Norm grundsätzlich ausgeschlossen. Da in den Übergangsvorschriften weder normiert ist, dass ein noch vor dem 31. Dezember 2013 vom UVS verfasster Bescheid nach dem 1. Jänner 2014 als Entscheidung des LVwG zu gelten habe, noch, dass die Zustellung für einen noch vom UVS stammenden Bescheid an Stelle des UVS durch das LVwG zu verfügen sei, sondern im Gegenteil ein Bescheid des UVS (nur) dann als (gültig und von der zuständigen Behörde) erlassen zu gelten hat, wenn die Zustellung vom UVS bereits vor dem 31. Dezember 2013 veranlasst worden war (Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013), hätte die Vertreterin des Revisionswerbers daher (zumindest auch) eine rechtsgültige Erlassung dieses Bescheides annehmen und deshalb die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 direkt beim VwGH einbringen müssen. Die Einbringung direkt beim LVwG schied jedenfalls aus, weil eine solche nur gegen Entscheidungen des LVwG gesetzlich normiert ist. Wie aufgezeigt, konnte es sich beim angefochtenen Bescheid des UVS aber keinesfalls um eine Entscheidung des LVwG handeln. Diese grobe Verkennung der Rechtslage stellt für einen Rechtsanwalt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, welches dem durch ihn Vertretenen zuzurechnen ist. Es kam daher nicht darauf an, wann der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers tatsächlich zur Kenntnis gelangte, dass das Datum der Veranlassung der Zustellung durch den UVS vor dem 31. Dezember 2013 lag. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher ein Erfolg zu versagen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090045.J01.1Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015