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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen und hat auch die den Beschuldigten entlastenden Umstände zu berücksichtigen (vgl. E 29. September 2005, 2005/11/0094; E 25. März 2010, 2009/09/0062; E 27. September 2013, 2011/05/0065).Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen und hat auch die den Beschuldigten entlastenden Umstände zu berücksichtigen vergleiche E 29. September 2005, 2005/11/0094; E 25. März 2010, 2009/09/0062; E 27. September 2013, 2011/05/0065).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Allgemein Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090006.J02Im RIS seit
24.09.2014Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015