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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §1 Abs2 litm;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bfin die Beschäftigung ihres Ehegatten zur Last gelegt. War ihr Ehegatte im vorgeworfenen Tatzeitraum aber im Besitz eines Aufenthaltstitels iSd § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG, so durfte sie ab Geltung dieses Aufenthaltstitels wegen dessen Beschäftigung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG nicht bestraft werden (vgl. E 24. April 2012, 2012/09/0003).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bfin die Beschäftigung ihres Ehegatten zur Last gelegt. War ihr Ehegatte im vorgeworfenen Tatzeitraum aber im Besitz eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG, so durfte sie ab Geltung dieses Aufenthaltstitels wegen dessen Beschäftigung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG nicht bestraft werden vergleiche E 24. April 2012, 2012/09/0003).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090006.J01Im RIS seit
24.09.2014Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015