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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit die Revision Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer Anordnung einer gegenüber der behördlichen Entscheidung längeren Entziehungsdauer der Lenkberechtigung durch das Verwaltungsgericht äußert, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof weder zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst, noch wird angesichts seiner ständigen Rechtsprechung (Hinweis E vom 20. Juni 2006, 2003/11/0184, mwN.; vgl. auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, VfSlg. Nr. 16.855 (Entziehung der Lenkberechtigung als Erziehungsmaßnahme)) damit eine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Soweit die Revision Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer Anordnung einer gegenüber der behördlichen Entscheidung längeren Entziehungsdauer der Lenkberechtigung durch das Verwaltungsgericht äußert, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof weder zu einer Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG veranlasst, noch wird angesichts seiner ständigen Rechtsprechung (Hinweis E vom 20. Juni 2006, 2003/11/0184, mwN.; vergleiche auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, VfSlg. Nr. 16.855 (Entziehung der Lenkberechtigung als Erziehungsmaßnahme)) damit eine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110044.L01Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017