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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Regelung des Gewerbes der Personenbetreuung nach § 159 GewO beinhaltet keine Gründe für die Zulässigkeit der vorgeworfenen Beschäftigung von Ausländern gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG, auch wenn man die Zulässigkeit dieser Tätigkeit nach dem AuslBG annimmt, folgt daraus nicht die Zulässigkeit einer Beschäftigung von Ausländern mit der Reinigung von Fahrzeugen (vgl. E 5. September 2013, 2012/09/0119).Die Regelung des Gewerbes der Personenbetreuung nach Paragraph 159, GewO beinhaltet keine Gründe für die Zulässigkeit der vorgeworfenen Beschäftigung von Ausländern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, auch wenn man die Zulässigkeit dieser Tätigkeit nach dem AuslBG annimmt, folgt daraus nicht die Zulässigkeit einer Beschäftigung von Ausländern mit der Reinigung von Fahrzeugen vergleiche E 5. September 2013, 2012/09/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090010.L02Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015