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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litl;Rechtssatz
Wurde mit Bescheid ausgesprochen, dass der Ausländer gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, so ist das Arbeitsmarktservice verpflichtet, dem Ausländer eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG iVm § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG auszustellen. Eine Bestätigung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume sieht das Gesetz nicht vor.Wurde mit Bescheid ausgesprochen, dass der Ausländer gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, so ist das Arbeitsmarktservice verpflichtet, dem Ausländer eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG auszustellen. Eine Bestätigung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume sieht das Gesetz nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090184.X01Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015