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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter hg. Rechtsprechung (zur Aktualität von Länderfeststellungen, zur Bezugnahme auf Widersprüchlichkeiten, die sich in Zusammenhang mit der Erstbefragung ergäben, und zur Verwendung von Textbausteinen) abgewichen, zeigt er damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (Hinweis Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200007.L01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014