Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVRAG 1993 §7i Abs8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/08/0166 B 4. Dezember 2015 Ra 2015/08/0167 B 4. Dezember 2015Rechtssatz
Subjektive Rechte sind der revisionswerbenden Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Strafnormen, die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegen (hier Bestrafung nach § 32 Abs. 1 letzter Satz BUAG iVm § 32 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzes), nicht eingeräumt worden. Fehlt es an der Möglichkeit, in der eigenen Interessensphäre verletzt zu sein (eine solche Verletzung wurde vorliegend auch nicht behauptet), dann bedarf es zur Erhebung der Revision - außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen - einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung iSd Art. 133 Abs. 8 B-VG (vgl. den zu Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. Nr. 685/1988 ergangenen hg. Beschluss vom 4. März 2008, Zl. 2008/05/0028). Aus § 32 Abs. 4 BUAG, der lediglich bestimmt, dass die Urlaubs- und Abfertigungskasse im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung einnimmt, kann keine derartige Ermächtigung abgeleitet werden. Dies im Unterschied etwa zu § 7i Abs. 8 AVRAG, der eine solche Ermächtigung ausdrücklich ausspricht. Die hier vorliegende unzulässige Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Subjektive Rechte sind der revisionswerbenden Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Strafnormen, die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegen (hier Bestrafung nach Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz BUAG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Gesetzes), nicht eingeräumt worden. Fehlt es an der Möglichkeit, in der eigenen Interessensphäre verletzt zu sein (eine solche Verletzung wurde vorliegend auch nicht behauptet), dann bedarf es zur Erhebung der Revision - außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen - einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung iSd Artikel 133, Absatz 8, B-VG vergleiche den zu Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988, ergangenen hg. Beschluss vom 4. März 2008, Zl. 2008/05/0028). Aus Paragraph 32, Absatz 4, BUAG, der lediglich bestimmt, dass die Urlaubs- und Abfertigungskasse im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung einnimmt, kann keine derartige Ermächtigung abgeleitet werden. Dies im Unterschied etwa zu Paragraph 7 i, Absatz 8, AVRAG, der eine solche Ermächtigung ausdrücklich ausspricht. Die hier vorliegende unzulässige Revision war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080010.L01Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016