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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt (auch) in den Übergangsfällen (hier: Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes im Dezember 2013 bei dieser Behörde) erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht und nicht schon mit der Einbringung der Beschwerde bei der zuständigen Stelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200027.F01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015