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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Dem Antragsteller wurde mit Bescheid die Notstandshilfe ab dem 27. Dezember 2012 zuerkannt, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Leistungsbezug ab 1. November 2012 eingestellt worden war und der Antragsteller seinen Anspruch erst wieder am 27. Dezember 2012 geltend gemacht habe. Der genannte Bescheid ist daher im Sinne einer Abweisung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 26. Dezember 2012 zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080202.X01Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015