RS Vwgh 2014/9/10 2013/08/0202

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Veröffentlicht am 10.09.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs5;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Dem Antragsteller wurde mit Bescheid die Notstandshilfe ab dem 27. Dezember 2012 zuerkannt, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Leistungsbezug ab 1. November 2012 eingestellt worden war und der Antragsteller seinen Anspruch erst wieder am 27. Dezember 2012 geltend gemacht habe. Der genannte Bescheid ist daher im Sinne einer Abweisung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 26. Dezember 2012 zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080202.X01

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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