Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/16/0059Rechtssatz
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Spruchpunkten wies die belangte Behörde Berichtigungsanträge zurück. Damit hat die belangte Behörde keine Sachentscheidung über die Berichtigungsanträge getroffen. Daher konnten die Revisionswerber durch die angefochtenen Spruchpunkte nur in einem allfälligen Recht auf Sachentscheidung über ihre Berichtigungsanträge, nicht aber in einem der von ihnen ausdrücklich bezeichneten Rechte, insbesondere auf "Erlassung eines stattgebenden Berichtigungsantrages" verletzt werden (Hinweis B vom 24. September 2003, Zl. 2003/17/0278, mwN; B vom 28. September 2011, Zl. 2011/04/0153; B vom 8. Mai 2013, Zl. 2013/04/0034)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160058.J02Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015