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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird in den gesonderten Gründen der Revisionszulässigkeit lediglich ausgeführt, dass eine näher genannte Entscheidung des (damaligen) unabhängigen Finanzsenates zu einer Bestimmung des KfzStG eine anders lautende Rechtsmeinung enthalte als das bekämpfte Erkenntnis des BFG. Welche Rechtsauffassung das BFG einerseits und der damalige unabhängige Finanzsenat andererseits vertreten hätten, wird genau so wenig ausgeführt wie die Rechtsfrage konkretisiert wird, die sich dem revisionswerbenden Finanzamt stellt. Mit der bloßen Zitierung einer gesetzlichen Bestimmung (§ 6 Abs. 3 KfzStG) wird keine Rechtsfrage genannt. Damit wird in den gesondert auszuführenden Zulässigkeitsgründen nicht konkret angesprochen, welche grundsätzliche Rechtsfrage sich dem revisionswerbenden Finanzamt stellt, von deren Lösung die erhobene Revision abhängig wäre.In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird in den gesonderten Gründen der Revisionszulässigkeit lediglich ausgeführt, dass eine näher genannte Entscheidung des (damaligen) unabhängigen Finanzsenates zu einer Bestimmung des KfzStG eine anders lautende Rechtsmeinung enthalte als das bekämpfte Erkenntnis des BFG. Welche Rechtsauffassung das BFG einerseits und der damalige unabhängige Finanzsenat andererseits vertreten hätten, wird genau so wenig ausgeführt wie die Rechtsfrage konkretisiert wird, die sich dem revisionswerbenden Finanzamt stellt. Mit der bloßen Zitierung einer gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 6, Absatz 3, KfzStG) wird keine Rechtsfrage genannt. Damit wird in den gesondert auszuführenden Zulässigkeitsgründen nicht konkret angesprochen, welche grundsätzliche Rechtsfrage sich dem revisionswerbenden Finanzamt stellt, von deren Lösung die erhobene Revision abhängig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160008.L01Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015