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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1358;Rechtssatz
Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs 1 GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist. Der Forderungsübergang auf Grund gesetzlicher Anordnung, wie etwa die Legalzession gemäß § 1358 ABGB oder die notwendige Zession gemäß § 1422 ABGB, ist nicht die Folge eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes, sondern ist unmittelbar durch das Gesetz angeordnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2009, 2008/16/0071, mwN).Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Eine Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 21 Absatz eins, GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist. Der Forderungsübergang auf Grund gesetzlicher Anordnung, wie etwa die Legalzession gemäß Paragraph 1358, ABGB oder die notwendige Zession gemäß Paragraph 1422, ABGB, ist nicht die Folge eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes, sondern ist unmittelbar durch das Gesetz angeordnet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. November 2009, 2008/16/0071, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160221.X03Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015