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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §891;Rechtssatz
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß § 891 zweiter Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, 2001/16/0606, mwN).Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß Paragraph 891, zweiter Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach Paragraph 20, BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, 2001/16/0606, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160028.X02Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015