Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG lässt die Eigenschaft der Bestandnehmer als Gebührenschuldner (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg.cit.) unberührt. Der nicht der Pflicht des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG unterworfene Gesamtschuldner (der Beschwerdeführer als einer der Bestandnehmer) hatte die Plicht zur Entrichtung der Gebühr bis zum Ablauf eines Monats, nachdem ihm gegenüber ein Abgabenbescheid mit einem Leistungsgebot erlassen worden war (§ 210 Abs. 1 BAO).Die Bestimmung des Paragraph 33, TP 5 Absatz 5, Ziffer eins, GebG lässt die Eigenschaft der Bestandnehmer als Gebührenschuldner (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg.cit.) unberührt. Der nicht der Pflicht des Paragraph 33, TP 5 Absatz 5, Ziffer eins, GebG unterworfene Gesamtschuldner (der Beschwerdeführer als einer der Bestandnehmer) hatte die Plicht zur Entrichtung der Gebühr bis zum Ablauf eines Monats, nachdem ihm gegenüber ein Abgabenbescheid mit einem Leistungsgebot erlassen worden war (Paragraph 210, Absatz eins, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160028.X01Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015