RS Vwgh 2014/9/11 2013/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §210 Abs1;
GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;
GebG 1957 §33 TP5 Abs5 Z1 idF 2001/I/144;
  1. BAO § 210 heute
  2. BAO § 210 gültig ab 30.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 210 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG lässt die Eigenschaft der Bestandnehmer als Gebührenschuldner (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg.cit.) unberührt. Der nicht der Pflicht des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG unterworfene Gesamtschuldner (der Beschwerdeführer als einer der Bestandnehmer) hatte die Plicht zur Entrichtung der Gebühr bis zum Ablauf eines Monats, nachdem ihm gegenüber ein Abgabenbescheid mit einem Leistungsgebot erlassen worden war (§ 210 Abs. 1 BAO).Die Bestimmung des Paragraph 33, TP 5 Absatz 5, Ziffer eins, GebG lässt die Eigenschaft der Bestandnehmer als Gebührenschuldner (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg.cit.) unberührt. Der nicht der Pflicht des Paragraph 33, TP 5 Absatz 5, Ziffer eins, GebG unterworfene Gesamtschuldner (der Beschwerdeführer als einer der Bestandnehmer) hatte die Plicht zur Entrichtung der Gebühr bis zum Ablauf eines Monats, nachdem ihm gegenüber ein Abgabenbescheid mit einem Leistungsgebot erlassen worden war (Paragraph 210, Absatz eins, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160028.X01

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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