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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wird für ein Grundstück und rechtlich selbständige Sachen ein Gesamtpreis vereinbart, ist stets eine Aufteilung vorzunehmen, wobei der Gesamtpreis nach dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem der Wert des Grundstückes zum Wert der beweglichen Sache steht. Auf das genaue Verhältnis der Werte, auf die Höhe des auf das Grundstück entfallenden Anteiles der im vorliegenden Fall gegebenen Gegenleistung, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit nicht mehr an und deshalb ebenso nicht auf den Firmenwertansatz. (Hier: Der Erwerber hat mit Übergabevertrag vom 1. Dezember 2010 eine näher bezeichnete Liegenschaft samt darauf errichteten Baulichkeiten sowie den darauf geführten "Gärtnereibetrieb" samt allen Aktiven und Passiven zum Stichtag des 31. Dezember 2009 von seinem Vater übernommen. Nach dem genannten Vertrag verpflichtet sich der Erwerber für die "in untrennbarem Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Liegenschaftsvermögen" stehenden, grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten, die zum Stichtag mit einem näher bestimmten Betrag aushaften, den Übergeber schad- und klaglos zu halten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160108.X05Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015