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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1;Rechtssatz
Zur Gegenleistung gehört auch die Übernahme von Schulden durch den Erwerber, die sich im Vermögen des bisherigen Eigentümers zu dessen Gunsten auswirken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2010/16/0246 und das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, 2012/16/0159).Zur Gegenleistung gehört auch die Übernahme von Schulden durch den Erwerber, die sich im Vermögen des bisherigen Eigentümers zu dessen Gunsten auswirken vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2010/16/0246 und das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, 2012/16/0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160108.X04Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015