RS Vwgh 2014/9/11 2010/16/0274

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Veröffentlicht am 11.09.2014
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Index

E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art201 Abs3;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
BAO §289;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist keine Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden. Die bereits erfolgte buchmäßige Erfassung der Zollschuld nach Art. 201 ZK erweist sich aber insofern als nicht richtig, als von einem unrichtigen Zollsatz (0 %) ausgegangen wurde. Insofern wäre die Differenz (2,2 %) nachträglich buchmäßig zu erfassen gewesen. Nach Art. 201 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Indem die belangte Behörde den Bescheid über die Zollschuld nach Art. 203 ZK ersatzlos aufgehoben und nicht gem. § 289 Abs. 2 BAO abgeändert hat, hat sie bewirkt, dass diese Differenz nicht mehr der Anmelderin, sondern nur mehr der von ihr vertretenen Empfängerin vorzuschreiben gewesen wäre. Diese Vorgehensweise kann nicht als rechtswidrig erachtet werden.Im vorliegenden Fall ist keine Zollschuld nach Artikel 203, ZK entstanden. Die bereits erfolgte buchmäßige Erfassung der Zollschuld nach Artikel 201, ZK erweist sich aber insofern als nicht richtig, als von einem unrichtigen Zollsatz (0 %) ausgegangen wurde. Insofern wäre die Differenz (2,2 %) nachträglich buchmäßig zu erfassen gewesen. Nach Artikel 201, Absatz 3, ZK ist Zollschuldner der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Indem die belangte Behörde den Bescheid über die Zollschuld nach Artikel 203, ZK ersatzlos aufgehoben und nicht gem. Paragraph 289, Absatz 2, BAO abgeändert hat, hat sie bewirkt, dass diese Differenz nicht mehr der Anmelderin, sondern nur mehr der von ihr vertretenen Empfängerin vorzuschreiben gewesen wäre. Diese Vorgehensweise kann nicht als rechtswidrig erachtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010160274.X03

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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