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E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art201 Abs3;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist keine Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden. Die bereits erfolgte buchmäßige Erfassung der Zollschuld nach Art. 201 ZK erweist sich aber insofern als nicht richtig, als von einem unrichtigen Zollsatz (0 %) ausgegangen wurde. Insofern wäre die Differenz (2,2 %) nachträglich buchmäßig zu erfassen gewesen. Nach Art. 201 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Indem die belangte Behörde den Bescheid über die Zollschuld nach Art. 203 ZK ersatzlos aufgehoben und nicht gem. § 289 Abs. 2 BAO abgeändert hat, hat sie bewirkt, dass diese Differenz nicht mehr der Anmelderin, sondern nur mehr der von ihr vertretenen Empfängerin vorzuschreiben gewesen wäre. Diese Vorgehensweise kann nicht als rechtswidrig erachtet werden.Im vorliegenden Fall ist keine Zollschuld nach Artikel 203, ZK entstanden. Die bereits erfolgte buchmäßige Erfassung der Zollschuld nach Artikel 201, ZK erweist sich aber insofern als nicht richtig, als von einem unrichtigen Zollsatz (0 %) ausgegangen wurde. Insofern wäre die Differenz (2,2 %) nachträglich buchmäßig zu erfassen gewesen. Nach Artikel 201, Absatz 3, ZK ist Zollschuldner der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Indem die belangte Behörde den Bescheid über die Zollschuld nach Artikel 203, ZK ersatzlos aufgehoben und nicht gem. Paragraph 289, Absatz 2, BAO abgeändert hat, hat sie bewirkt, dass diese Differenz nicht mehr der Anmelderin, sondern nur mehr der von ihr vertretenen Empfängerin vorzuschreiben gewesen wäre. Diese Vorgehensweise kann nicht als rechtswidrig erachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010160274.X03Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015