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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Rechtssatz
In dem Fall, dass ein Darlehen von vornherein unverzinslich gegeben wird, ist gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes sofort auf die gesamte Laufzeit des Darlehens der kapitalisierte Betrag an Zinsersparnis der Schenkungssteuer zu unterziehen. Die §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 3 BewG sehen nämlich eine einmalige Bewertung einer zukünftigen Nutzung einer Geldsumme vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0266, sowie Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Tz 29a zu § 3).In dem Fall, dass ein Darlehen von vornherein unverzinslich gegeben wird, ist gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes sofort auf die gesamte Laufzeit des Darlehens der kapitalisierte Betrag an Zinsersparnis der Schenkungssteuer zu unterziehen. Die Paragraphen 15, Absatz eins und 17 Absatz eins und 3 BewG sehen nämlich eine einmalige Bewertung einer zukünftigen Nutzung einer Geldsumme vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0266, sowie Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Tz 29a zu Paragraph 3,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010160147.X03Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015