RS Vwgh 2014/9/11 2010/16/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2014
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;
BewG 1955 §17 Abs1;
BewG 1955 §17 Abs3;
ErbStG §3;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983
  1. BewG 1955 § 17 heute
  2. BewG 1955 § 17 gültig ab 28.05.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
  1. BewG 1955 § 17 heute
  2. BewG 1955 § 17 gültig ab 28.05.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Rechtssatz

In dem Fall, dass ein Darlehen von vornherein unverzinslich gegeben wird, ist gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes sofort auf die gesamte Laufzeit des Darlehens der kapitalisierte Betrag an Zinsersparnis der Schenkungssteuer zu unterziehen. Die §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 3 BewG sehen nämlich eine einmalige Bewertung einer zukünftigen Nutzung einer Geldsumme vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0266, sowie Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Tz 29a zu § 3).In dem Fall, dass ein Darlehen von vornherein unverzinslich gegeben wird, ist gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes sofort auf die gesamte Laufzeit des Darlehens der kapitalisierte Betrag an Zinsersparnis der Schenkungssteuer zu unterziehen. Die Paragraphen 15, Absatz eins und 17 Absatz eins und 3 BewG sehen nämlich eine einmalige Bewertung einer zukünftigen Nutzung einer Geldsumme vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0266, sowie Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Tz 29a zu Paragraph 3,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010160147.X03

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten