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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §984;Rechtssatz
Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eine freigiebige Zuwendung, wobei das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber und der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) regelmäßig das Ausmaß der freigiebigen Zuwendung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/16/0028, mwN). Die tatsächliche Erfüllung, also die Zuzählung des Darlehensbetrages, löst den Steuertatbestand aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0266).Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eine freigiebige Zuwendung, wobei das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber und der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) regelmäßig das Ausmaß der freigiebigen Zuwendung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG darstellt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/16/0028, mwN). Die tatsächliche Erfüllung, also die Zuzählung des Darlehensbetrages, löst den Steuertatbestand aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0266).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010160147.X02Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015