Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/16/0108 E 29. März 2007 RS 6 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande, dass der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann. Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag, der durch übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustande kommt. Für das Zustandekommen des Darlehensvertrages als Realvertrag ist daher die Zuzählung der Valuta erforderlich. Die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag erwächst infolge seines Charakters als Realkontrakt durch die Übergabe der dargeliehenen Sache und nicht aus der Urkunde. Der Darlehensvertrag kommt als Realvertrag nicht schon mit der Darlehensvereinbarung zustande, sondern erfordert zu seiner Gültigkeit überdies die Übergabe der dargeliehenen Sachen an den Darlehensnehmer. Aus der Tatsache, dass der Darlehensvertrag ein Realvertrag ist, folgt, dass die Urkunden über den Darlehensvertrag ihrem Wesen nach nur rechtsbezeugend sein können (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 3 ff zu § 33 TP 8 GebG).Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande, dass der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann. Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag, der durch übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustande kommt. Für das Zustandekommen des Darlehensvertrages als Realvertrag ist daher die Zuzählung der Valuta erforderlich. Die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag erwächst infolge seines Charakters als Realkontrakt durch die Übergabe der dargeliehenen Sache und nicht aus der Urkunde. Der Darlehensvertrag kommt als Realvertrag nicht schon mit der Darlehensvereinbarung zustande, sondern erfordert zu seiner Gültigkeit überdies die Übergabe der dargeliehenen Sachen an den Darlehensnehmer. Aus der Tatsache, dass der Darlehensvertrag ein Realvertrag ist, folgt, dass die Urkunden über den Darlehensvertrag ihrem Wesen nach nur rechtsbezeugend sein können (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band römisch eins, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 3 ff zu Paragraph 33, TP 8 GebG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010160147.X01Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015