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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211;Rechtssatz
Im hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1954, 1347/53, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die wirksame Abstattung einer Abgabenschuld gleichgültig ist, woher die Mittel stammen, die hiefür vom Abgabenschuldner verwendet worden sind. Verwendet der Abgabenschuldner zu Unrecht Gelder, die ihm ein Dritter anvertraut hat, so erwächst diesem Dritten daraus nur ein (zivilrechtlicher) Ersatzanspruch gegen den Abgabenschuldner, nicht aber der (öffentlich-rechtliche) Anspruch gegenüber dem Abgabenberechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010160119.X03Im RIS seit
04.11.2015Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015