Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
In ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Z 1 B-VG nach der Beschwerdebehauptung zu erfolgen habe (vgl. Grabenwarter, in Korinek/Holoubek, B-VG - Kommentar, Art. 133 Rz 12 ff). Beruft sich ein Beschwerdeführer ausschließlich auf die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder auf eine Verletzung in seinen Rechten durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, so ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0154, oder vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145). An dieser grundsätzlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof hat sich auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, nichts geändert (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 133 B-VG, Rn 30, mit Hinweis auf die Regierungsvorlage, 1618 BlgNR, 23. GP, 20, Martin Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 (592), Holoubek/Fuchs, Der VfGH im neuen Gefüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 598 (600)). Daraus folgt, dass unabhängig davon, ob im Falle der Abtretung einer noch im Jahre 2013 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 die analoge Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG in Betracht kommt oder entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2014, U 544/2012 u.a., die neue Rechtslage anzuwenden wäre, eine Revision, in der ausschließlich die Unsachlichkeit der angewendeten Verordnungsbestimmung geltend gemacht wird, unzulässig ist.In ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 133, Ziffer eins, B-VG nach der Beschwerdebehauptung zu erfolgen habe vergleiche Grabenwarter, in Korinek/Holoubek, B-VG - Kommentar, Artikel 133, Rz 12 ff). Beruft sich ein Beschwerdeführer ausschließlich auf die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder auf eine Verletzung in seinen Rechten durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, so ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0154, oder vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145). An dieser grundsätzlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof hat sich auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nichts geändert (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 133, B-VG, Rn 30, mit Hinweis auf die Regierungsvorlage, 1618 BlgNR, 23. GP, 20, Martin Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 (592), Holoubek/Fuchs, Der VfGH im neuen Gefüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 598 (600)). Daraus folgt, dass unabhängig davon, ob im Falle der Abtretung einer noch im Jahre 2013 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 die analoge Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Betracht kommt oder entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2014, U 544/2012 u.a., die neue Rechtslage anzuwenden wäre, eine Revision, in der ausschließlich die Unsachlichkeit der angewendeten Verordnungsbestimmung geltend gemacht wird, unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170107.J02Im RIS seit
03.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015