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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Unabhängig davon, ob man im Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von der Anwendbarkeit der neuen Rechtslage (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2014, U 544/2012 u.a.) oder der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage ausgeht (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029), ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sich nicht auf Angelegenheiten bzw. Rechtssachen erstreckt, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.Unabhängig davon, ob man im Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von der Anwendbarkeit der neuen Rechtslage (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2014, U 544/2012 u.a.) oder der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage ausgeht vergleiche den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029), ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sich nicht auf Angelegenheiten bzw. Rechtssachen erstreckt, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170107.J01Im RIS seit
03.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015