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L40004 Sonstige Polizeivorschriften OberösterreichNorm
GewO 1994 §1;Rechtssatz
Gemäß § 2 Z 1 OÖ SDLG 2012 ist die "die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen" eine Sexualdienstleistung. Das Verwaltungsgericht verweist hiezu zutreffend auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung, wo es heißt, dass sich der Begriff der Sexualdienstleistung auf "jene Tätigkeiten beschränkt, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen". Gesetzliche Ausnahmen seien nicht vorgesehen, daher unterlägen auch erotische Massagen diesem Landesgesetz (vgl. den Bericht des Ausschusses des Oö. Landtages für allgemeine innere Angelegenheiten, Beilage 618/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages XXVII. GP, 6). Von einem derartigen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht kann ausgegangen werden, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien sexual sinnbezogen und nicht bloß flüchtig berührt werden (vgl. idS die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zur Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Missbrauchs in RIS Justiz RS0096677, etwa den Beschluss des OGH vom 15. Mai 2012, 14 Os 33/12b, mwN). Darunter fallen - wie oben dargelegt - nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers auch erotische Massagen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, OÖ SDLG 2012 ist die "die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen" eine Sexualdienstleistung. Das Verwaltungsgericht verweist hiezu zutreffend auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung, wo es heißt, dass sich der Begriff der Sexualdienstleistung auf "jene Tätigkeiten beschränkt, die einen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht aufweisen". Gesetzliche Ausnahmen seien nicht vorgesehen, daher unterlägen auch erotische Massagen diesem Landesgesetz vergleiche den Bericht des Ausschusses des Oö. Landtages für allgemeine innere Angelegenheiten, Beilage 618/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages römisch 27 . GP, 6). Von einem derartigen sexuellen Bezug in physischer Hinsicht kann ausgegangen werden, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien sexual sinnbezogen und nicht bloß flüchtig berührt werden vergleiche idS die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zur Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Missbrauchs in RIS Justiz RS0096677, etwa den Beschluss des OGH vom 15. Mai 2012, 14 Os 33/12b, mwN). Darunter fallen - wie oben dargelegt - nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers auch erotische Massagen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040060.J03Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014