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L40004 Sonstige Polizeivorschriften OberösterreichNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
"Schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem Fall, in dem (überhaupt) keine Bestrafung erfolgt ist und sich die "schwerwiegenden Verstöße" auf sonstige Fakten gründen, hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 besitzt (Hinweis E vom 25. März 2014, 2013/04/0077, mwN)."Schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem Fall, in dem (überhaupt) keine Bestrafung erfolgt ist und sich die "schwerwiegenden Verstöße" auf sonstige Fakten gründen, hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt (Hinweis E vom 25. März 2014, 2013/04/0077, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040060.J01Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014