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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG (Hinweis B vom 27. Juni 1997, 97/19/1076, mwN). Im vorliegenden Fall wurde bereits gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde bzw. Ausführung einer Revision unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VwGbk-ÜG 2013 erteilt. Diesem Auftrag ist die Antragstellerin nachgekommen und hat eine Revision mit Gründen, warum - ihres Erachtens - die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, erstattet. Damit war die Revision vollständig ausgeführt (§ 28 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbK-ÜG 2013). Ein weiterer Mängelbehebungsauftrag war schon deshalb nicht erforderlich, weil Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. so zu § 13 Abs. 3 AVG das E vom 22. Juni 2011, 2007/04/0080, sowie das E vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0213, mwN auf die zu § 13 AVG ergangene hg. Rechtsprechung; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung, wonach § 34 Abs. 2 VwGG ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, etwa den B vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228 und 0229, mwN).Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG (Hinweis B vom 27. Juni 1997, 97/19/1076, mwN). Im vorliegenden Fall wurde bereits gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde bzw. Ausführung einer Revision unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VwGbk-ÜG 2013 erteilt. Diesem Auftrag ist die Antragstellerin nachgekommen und hat eine Revision mit Gründen, warum - ihres Erachtens - die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen, erstattet. Damit war die Revision vollständig ausgeführt (Paragraph 28, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbK-ÜG 2013). Ein weiterer Mängelbehebungsauftrag war schon deshalb nicht erforderlich, weil Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG anzusehen sind vergleiche so zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG das E vom 22. Juni 2011, 2007/04/0080, sowie das E vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0213, mwN auf die zu Paragraph 13, AVG ergangene hg. Rechtsprechung; vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung, wonach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ebenso wie Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, etwa den B vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228 und 0229, mwN).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040055.L01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014