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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz unterfertigt, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen (Hinweis B vom 2. Oktober 2012, 2012/04/0084, 0085). Dabei ist auch zu beachten, dass angesichts der Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG bei der Behandlung eines Verbesserungsauftrags besondere Sorgfalt geboten ist, zumal schon die ursprüngliche Revision den Anforderungen des § 28 (hier: Abs. 5) VwGG nicht zur Gänze entsprochen hat (vgl. in diesem Sinn den B vom 30. April 2003, 2003/16/0033, mwN).Wenn ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz unterfertigt, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen (Hinweis B vom 2. Oktober 2012, 2012/04/0084, 0085). Dabei ist auch zu beachten, dass angesichts der Zurückziehungsfiktion des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG bei der Behandlung eines Verbesserungsauftrags besondere Sorgfalt geboten ist, zumal schon die ursprüngliche Revision den Anforderungen des Paragraph 28, (hier: Absatz 5,) VwGG nicht zur Gänze entsprochen hat vergleiche in diesem Sinn den B vom 30. April 2003, 2003/16/0033, mwN).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040024.J01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014