RS Vwgh 2014/9/17 Ra 2014/04/0023

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §141 Abs2;
BVergG 2006 §19;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Hinweis Beschlüsse vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Die Revisionswerberin bringt vor, dass die Weitergabe von Kalkulationsdetails an einen Mitbewerber dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2006 widerspreche und dass dieser Frage angesichts des Stellenwerts dieser Prinzipien grundsätzliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst nur auf die fehlende Geltung des § 19 BVergG 2006 bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hingewiesen und nicht ausdrücklich auf § 141 Abs. 2 BVergG 2006 abgestellt, der die Beachtung des Diskriminierungsverbotes sowie des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs vorsieht. Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach mit den Auswirkungen der Offenlegung eines Angebotes der Revisionswerberin aus einem vorangegangenen Vergabeverfahren an den Bestbieter im nunmehr gegenständlichen Vergabeverfahren befasst und - ausgehend davon, dass sich die Leistungsgegenstände dieser Verfahren in mehreren Punkten wesentlich unterschieden haben - in vertretbarer Weise angenommen, dass fallbezogen keine Verletzung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs vorlag. Die Revisionsausführungen zu der von der Revisionswerberin bestrittenen Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Unterschiede betreffen keine Umstände, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Hinweis Beschlüsse vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Die Revisionswerberin bringt vor, dass die Weitergabe von Kalkulationsdetails an einen Mitbewerber dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2006 widerspreche und dass dieser Frage angesichts des Stellenwerts dieser Prinzipien grundsätzliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst nur auf die fehlende Geltung des Paragraph 19, BVergG 2006 bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hingewiesen und nicht ausdrücklich auf Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2006 abgestellt, der die Beachtung des Diskriminierungsverbotes sowie des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs vorsieht. Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach mit den Auswirkungen der Offenlegung eines Angebotes der Revisionswerberin aus einem vorangegangenen Vergabeverfahren an den Bestbieter im nunmehr gegenständlichen Vergabeverfahren befasst und - ausgehend davon, dass sich die Leistungsgegenstände dieser Verfahren in mehreren Punkten wesentlich unterschieden haben - in vertretbarer Weise angenommen, dass fallbezogen keine Verletzung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs vorlag. Die Revisionsausführungen zu der von der Revisionswerberin bestrittenen Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Unterschiede betreffen keine Umstände, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040023.L01

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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