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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §141 Abs5;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei "Entscheidungen" des Auftraggebers nicht um Vorgänge interner Willensbildung, sondern um Willenserklärungen handelt, die nach außen in Erscheinung treten (Hinweis E vom 17. Dezember 2003, 2001/04/0144). Bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers ist der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2007/04/0076). Im E vom 13. November 2013, 2012/04/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung fallbezogen deswegen bejaht, weil der Inhalt der Entscheidung (dort: keine Neuvergabe durchführen zu wollen) nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig feststellbar war. Im vorliegenden Fall ist zwar unstrittig, dass das Schreiben des Auftraggebers, wonach er plane, nach Widerruf dieses Vergabeverfahrens das Verhandlungsverfahren über den gleichen Gegenstand einzuleiten, der Bfin zugekommen und damit nach außen in Erscheinung getreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber nicht die Auffassung der Behörde, dass - gemessen am Inhalt des Schreibens - der Wille des Auftraggebers, ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchzuführen, damit eindeutig festgelegt bzw. erklärt worden ist. Im gegenständlichen Schreiben ist lediglich von der geplanten Einleitung eines Verhandlungsverfahrens die Rede. Die Bfin weist zu Recht darauf hin, dass darin keine Aussage dazu enthalten ist, ob ein Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherige Bekanntmachung intendiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040149.X02Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014