RS Vwgh 2014/9/17 2013/04/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2014
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Index

E6C
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62003CC0026 Stadt Halle Schlussantrag;
BVergG 2006 §141 Abs5;
BVergG 2006 §2 Z16 lita;
VwRallg;
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Erläuterungen (RV 1171 BlgNR XXII. GP, 91) führen zu § 141 Abs. 5 BVergG 2006 aus, dass sich das Gesetz betreffend die Frage, welche Entscheidungen angefochten werden können, "in seiner Terminologie an § 2 Z 16 lit. a und VfSlg. 16.462/2002" anlehnt. Weiters wird auf die Erläuterungen zu § 2 Z 16 verwiesen, in denen wiederum ausgeführt wird, dass durch die Ergänzung des Textes (gemeint: "nach außen in Erscheinung tretende" Entscheidung) der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 16.462/2002 Rechnung getragen werden soll, wonach bloße Beschlüsse im Rahmen der internen Willensbildung des Auftraggebers keinesfalls Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein können (siehe RV 1171 BlgNR XXII. GP, 13 f). Weiters verweisen die zitierten Erläuterungen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rs C-26/03, Stadt Halle, Rz 34, wonach jede Maßnahme eines öffentlichen Auftraggebers, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag getroffen wird (...) und die Rechtswirkungen entfalten kann, eine dem vergabespezifischen Rechtsschutzsystem unterliegende Entscheidung darstellt.Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 91) führen zu Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 aus, dass sich das Gesetz betreffend die Frage, welche Entscheidungen angefochten werden können, "in seiner Terminologie an Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a und VfSlg. 16.462/2002" anlehnt. Weiters wird auf die Erläuterungen zu Paragraph 2, Ziffer 16, verwiesen, in denen wiederum ausgeführt wird, dass durch die Ergänzung des Textes (gemeint: "nach außen in Erscheinung tretende" Entscheidung) der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 16.462/2002 Rechnung getragen werden soll, wonach bloße Beschlüsse im Rahmen der internen Willensbildung des Auftraggebers keinesfalls Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein können (siehe Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 13 f). Weiters verweisen die zitierten Erläuterungen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rs C-26/03, Stadt Halle, Rz 34, wonach jede Maßnahme eines öffentlichen Auftraggebers, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag getroffen wird (...) und die Rechtswirkungen entfalten kann, eine dem vergabespezifischen Rechtsschutzsystem unterliegende Entscheidung darstellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040149.X01

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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