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E6CNorm
62003CC0026 Stadt Halle Schlussantrag;Rechtssatz
Die Erläuterungen (RV 1171 BlgNR XXII. GP, 91) führen zu § 141 Abs. 5 BVergG 2006 aus, dass sich das Gesetz betreffend die Frage, welche Entscheidungen angefochten werden können, "in seiner Terminologie an § 2 Z 16 lit. a und VfSlg. 16.462/2002" anlehnt. Weiters wird auf die Erläuterungen zu § 2 Z 16 verwiesen, in denen wiederum ausgeführt wird, dass durch die Ergänzung des Textes (gemeint: "nach außen in Erscheinung tretende" Entscheidung) der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 16.462/2002 Rechnung getragen werden soll, wonach bloße Beschlüsse im Rahmen der internen Willensbildung des Auftraggebers keinesfalls Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein können (siehe RV 1171 BlgNR XXII. GP, 13 f). Weiters verweisen die zitierten Erläuterungen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rs C-26/03, Stadt Halle, Rz 34, wonach jede Maßnahme eines öffentlichen Auftraggebers, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag getroffen wird (...) und die Rechtswirkungen entfalten kann, eine dem vergabespezifischen Rechtsschutzsystem unterliegende Entscheidung darstellt.Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 91) führen zu Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 aus, dass sich das Gesetz betreffend die Frage, welche Entscheidungen angefochten werden können, "in seiner Terminologie an Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a und VfSlg. 16.462/2002" anlehnt. Weiters wird auf die Erläuterungen zu Paragraph 2, Ziffer 16, verwiesen, in denen wiederum ausgeführt wird, dass durch die Ergänzung des Textes (gemeint: "nach außen in Erscheinung tretende" Entscheidung) der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 16.462/2002 Rechnung getragen werden soll, wonach bloße Beschlüsse im Rahmen der internen Willensbildung des Auftraggebers keinesfalls Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein können (siehe Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 13 f). Weiters verweisen die zitierten Erläuterungen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rs C-26/03, Stadt Halle, Rz 34, wonach jede Maßnahme eines öffentlichen Auftraggebers, die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag getroffen wird (...) und die Rechtswirkungen entfalten kann, eine dem vergabespezifischen Rechtsschutzsystem unterliegende Entscheidung darstellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040149.X01Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014