RS Vwgh 2014/9/17 2013/04/0144

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
E6J
L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge AnhIII PktXX;
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs9;
62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2;
EURallg;
KAG OÖ 1997 §37;
KAG OÖ 1997 §75;
KAG Wr 1987 §26;
KAG Wr 1987 §56 Abs2;

Rechtssatz

Bei den von den Beschwerdeführerinnen betriebenen Krankenanstalten handelt es sich um öffentliche gemeinnützige Krankenanstalten und Fondskrankenanstalten, die auf Grund einfachgesetzlicher Anordnung der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Die Erstbeschwerdeführerin betreibt eine Krankenanstalt im Sinn des § 37 OÖ KAG und die Zweitbeschwerdeführerin betreibt eine Krankenanstalt im Sinn des § 26 Wr. KAG jeweils mit Öffentlichkeitsrecht. In diesem Zusammenhang ist neben der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (über LKF-Punkte) nach den jeweils in Geltung befindlichen Krankenanstaltengesetzen der Länder eine Abgangsfinanzierung vorgesehen (hiebei verweisen die Beschwerdeführerinnen auf § 75 OÖ KAG und § 56 Abs. 2 Wr. KAG). Auf Grundlage dieses Sachverhalts vertritt die Behörde zu Recht die Auffassung, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 bzw. Art. 1 Abs. 9 zweiter Unterabsatz iVm Anhang III. Punkt XX der Richtlinie 2004/18 handelt (ausführliche Begründung im E).Bei den von den Beschwerdeführerinnen betriebenen Krankenanstalten handelt es sich um öffentliche gemeinnützige Krankenanstalten und Fondskrankenanstalten, die auf Grund einfachgesetzlicher Anordnung der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Die Erstbeschwerdeführerin betreibt eine Krankenanstalt im Sinn des Paragraph 37, OÖ KAG und die Zweitbeschwerdeführerin betreibt eine Krankenanstalt im Sinn des Paragraph 26, Wr. KAG jeweils mit Öffentlichkeitsrecht. In diesem Zusammenhang ist neben der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (über LKF-Punkte) nach den jeweils in Geltung befindlichen Krankenanstaltengesetzen der Länder eine Abgangsfinanzierung vorgesehen (hiebei verweisen die Beschwerdeführerinnen auf Paragraph 75, OÖ KAG und Paragraph 56, Absatz 2, Wr. KAG). Auf Grundlage dieses Sachverhalts vertritt die Behörde zu Recht die Auffassung, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 bzw. Artikel eins, Absatz 9, zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Anhang römisch drei. Punkt römisch zwanzig der Richtlinie 2004/18 handelt (ausführliche Begründung im E).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040144.X01

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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