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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge AnhIII PktXX;Rechtssatz
Bei den von den Beschwerdeführerinnen betriebenen Krankenanstalten handelt es sich um öffentliche gemeinnützige Krankenanstalten und Fondskrankenanstalten, die auf Grund einfachgesetzlicher Anordnung der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Die Erstbeschwerdeführerin betreibt eine Krankenanstalt im Sinn des § 37 OÖ KAG und die Zweitbeschwerdeführerin betreibt eine Krankenanstalt im Sinn des § 26 Wr. KAG jeweils mit Öffentlichkeitsrecht. In diesem Zusammenhang ist neben der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (über LKF-Punkte) nach den jeweils in Geltung befindlichen Krankenanstaltengesetzen der Länder eine Abgangsfinanzierung vorgesehen (hiebei verweisen die Beschwerdeführerinnen auf § 75 OÖ KAG und § 56 Abs. 2 Wr. KAG). Auf Grundlage dieses Sachverhalts vertritt die Behörde zu Recht die Auffassung, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 bzw. Art. 1 Abs. 9 zweiter Unterabsatz iVm Anhang III. Punkt XX der Richtlinie 2004/18 handelt (ausführliche Begründung im E).Bei den von den Beschwerdeführerinnen betriebenen Krankenanstalten handelt es sich um öffentliche gemeinnützige Krankenanstalten und Fondskrankenanstalten, die auf Grund einfachgesetzlicher Anordnung der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Die Erstbeschwerdeführerin betreibt eine Krankenanstalt im Sinn des Paragraph 37, OÖ KAG und die Zweitbeschwerdeführerin betreibt eine Krankenanstalt im Sinn des Paragraph 26, Wr. KAG jeweils mit Öffentlichkeitsrecht. In diesem Zusammenhang ist neben der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (über LKF-Punkte) nach den jeweils in Geltung befindlichen Krankenanstaltengesetzen der Länder eine Abgangsfinanzierung vorgesehen (hiebei verweisen die Beschwerdeführerinnen auf Paragraph 75, OÖ KAG und Paragraph 56, Absatz 2, Wr. KAG). Auf Grundlage dieses Sachverhalts vertritt die Behörde zu Recht die Auffassung, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 bzw. Artikel eins, Absatz 9, zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Anhang römisch drei. Punkt römisch zwanzig der Richtlinie 2004/18 handelt (ausführliche Begründung im E).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0526 IVD VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040144.X01Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017