RS Vwgh 2014/9/17 2013/04/0082

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §318 Abs1 Z7;
BVergG 2006 §319 Abs1;
LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §19 Abs1;
LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §19 Abs5;
LVPVGV Tir 2007 §2 Abs5;

Rechtssatz

Wenn die Behörde ausführt, mit der Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung sei das Vergabenachprüfungsverfahren beendet worden, und sie offenbar davon ausgeht, dass eine Antragszurückziehung nach Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung (und somit nach Klaglosstellung) keine Gebührenreduktion mehr nach sich zieht, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Umstand, dass der Antragsteller durch die Zurücknahme der von ihm angefochtenen Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt worden ist, ist nicht gleichbedeutend damit, dass dadurch das auf Grund seines Nachprüfungsantrags eingeleitete Verfahren automatisch beendet wäre. Die bloße Klaglosstellung ändert nichts daran, dass der Antrag noch aufrecht ist und daher auch noch zurückgezogen werden kann. Davon ausgehend gibt es aber keinen Grund für die Annahme, dass die Höhe der Gebühr für den Nachprüfungsantrag nicht gemäß § 2 Abs. 5 Tir LVPVGV die Hälfte der grundsätzlich normierten Gebühr beträgt. Da dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für den Nachprüfungsantrag nach dieser Bestimmung von der Behörde zurückzuerstatten ist, kommt als - nach § 19 Abs. 1 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 entrichtete - Gebühr, hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 5 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 ein Anspruch auf Ersatz zusteht, nur die auf die Hälfte reduzierte Gebühr in Betracht (vgl. in diesem Sinn zur inhaltsgleichen Regelung des § 319 Abs. 1 iVm § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006).Wenn die Behörde ausführt, mit der Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung sei das Vergabenachprüfungsverfahren beendet worden, und sie offenbar davon ausgeht, dass eine Antragszurückziehung nach Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung (und somit nach Klaglosstellung) keine Gebührenreduktion mehr nach sich zieht, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Umstand, dass der Antragsteller durch die Zurücknahme der von ihm angefochtenen Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt worden ist, ist nicht gleichbedeutend damit, dass dadurch das auf Grund seines Nachprüfungsantrags eingeleitete Verfahren automatisch beendet wäre. Die bloße Klaglosstellung ändert nichts daran, dass der Antrag noch aufrecht ist und daher auch noch zurückgezogen werden kann. Davon ausgehend gibt es aber keinen Grund für die Annahme, dass die Höhe der Gebühr für den Nachprüfungsantrag nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Tir LVPVGV die Hälfte der grundsätzlich normierten Gebühr beträgt. Da dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für den Nachprüfungsantrag nach dieser Bestimmung von der Behörde zurückzuerstatten ist, kommt als - nach Paragraph 19, Absatz eins, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 entrichtete - Gebühr, hinsichtlich der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 ein Anspruch auf Ersatz zusteht, nur die auf die Hälfte reduzierte Gebühr in Betracht vergleiche in diesem Sinn zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 319, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040082.X04

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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