RS Vwgh 2014/9/17 2013/04/0082

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §318 Abs1 Z7;
LVPVGV Tir 2007 §2 Abs5;

Rechtssatz

Die in § 2 Abs. 5 Tir LVPVGV 2007 vorgesehene teilweise Zurückerstattung der entrichteten Gebühr geht - ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung des § 318 Abs. 1 Z 7 letzter Satz BVergG 2006 - ihrem Wortlaut nach erkennbar davon aus, dass die Rückerstattung an denjenigen erfolgt, der die Gebühr entrichtet hat.Die in Paragraph 2, Absatz 5, Tir LVPVGV 2007 vorgesehene teilweise Zurückerstattung der entrichteten Gebühr geht - ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung des Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz BVergG 2006 - ihrem Wortlaut nach erkennbar davon aus, dass die Rückerstattung an denjenigen erfolgt, der die Gebühr entrichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040082.X03

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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