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L72007 Beschaffung Vergabe TirolNorm
BVergG 2006 §318 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die in § 2 Abs. 5 Tir LVPVGV 2007 vorgesehene teilweise Zurückerstattung der entrichteten Gebühr geht - ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung des § 318 Abs. 1 Z 7 letzter Satz BVergG 2006 - ihrem Wortlaut nach erkennbar davon aus, dass die Rückerstattung an denjenigen erfolgt, der die Gebühr entrichtet hat.Die in Paragraph 2, Absatz 5, Tir LVPVGV 2007 vorgesehene teilweise Zurückerstattung der entrichteten Gebühr geht - ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung des Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz BVergG 2006 - ihrem Wortlaut nach erkennbar davon aus, dass die Rückerstattung an denjenigen erfolgt, der die Gebühr entrichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040082.X03Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014