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L72007 Beschaffung Vergabe TirolNorm
BVergG 2006 §319;Rechtssatz
Die Höhe der vom Antragsteller nach § 19 Abs. 1 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 zu entrichtenden Gebühr wird in der Tir LVPVGV festgelegt. § 2 Abs. 5 Tir LVPVGV bestimmt, dass - wenn ein Antrag zurückgezogen wird - die Hälfte der dafür entrichteten Gebühr zurückzuerstatten ist. Im vorliegenden Fall setzte sich die bei Antragseinbringung entrichtete Gebühr aus der Gebühr für den Nachprüfungsantrag und der Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zusammen. Der Anspruch des Antragstellers auf Ersatz der Gebühr für den Antrag auf einstweilige Verfügung ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die Regelung des (hier:) § 19 Abs. 5 zweiter Satz Tir LVergabenachprüfungsG 2006 die Klaglosstellung der Stattgabe des Nachprüfungsantrags gleichzuhalten ist (vgl. zur inhaltlich entsprechenden Regelung des § 319 BVergG 2006 Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006, §319 Rz 16). Da dieser Antrag angesichts der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung nicht mehr zurückgezogen werden konnte, war diese Gebühr vom Antragsgegner in voller Höhe zu ersetzen.Die Höhe der vom Antragsteller nach Paragraph 19, Absatz eins, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 zu entrichtenden Gebühr wird in der Tir LVPVGV festgelegt. Paragraph 2, Absatz 5, Tir LVPVGV bestimmt, dass - wenn ein Antrag zurückgezogen wird - die Hälfte der dafür entrichteten Gebühr zurückzuerstatten ist. Im vorliegenden Fall setzte sich die bei Antragseinbringung entrichtete Gebühr aus der Gebühr für den Nachprüfungsantrag und der Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zusammen. Der Anspruch des Antragstellers auf Ersatz der Gebühr für den Antrag auf einstweilige Verfügung ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die Regelung des (hier:) Paragraph 19, Absatz 5, zweiter Satz Tir LVergabenachprüfungsG 2006 die Klaglosstellung der Stattgabe des Nachprüfungsantrags gleichzuhalten ist vergleiche zur inhaltlich entsprechenden Regelung des Paragraph 319, BVergG 2006 Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006, §319 Rz 16). Da dieser Antrag angesichts der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung nicht mehr zurückgezogen werden konnte, war diese Gebühr vom Antragsgegner in voller Höhe zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040082.X02Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014