RS Vwgh 2014/9/17 2013/04/0082

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §319 Abs1;
LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §19 Abs1;
LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §19 Abs5;

Rechtssatz

§ 19 Abs. 5 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 sieht vor, dass der Antragsteller auch dann Anspruch auf Ersatz der von ihm nach § 19 Abs. 1 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner hat, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Pauschalgebührenersatz zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 2. Oktober 2012, 2008/04/0132, betreffend § 319 Abs. 1 zweiter Satz BVergG 2006 (der dem hier zugrunde liegenden § 19 Abs. 5 zweiter Satz Tir LVergabenachprüfungsG 2006 inhaltlich entspricht) ausgesprochen, der Umstand, dass der Antragsteller den Nachprüfungsantrag auf Grund der Klaglosstellung zurückgezogen hat, ändere mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nichts am Anspruch auf Gebührenersatz.Paragraph 19, Absatz 5, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 sieht vor, dass der Antragsteller auch dann Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Paragraph 19, Absatz eins, Tir LVergabenachprüfungsG 2006 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner hat, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Pauschalgebührenersatz zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 2. Oktober 2012, 2008/04/0132, betreffend Paragraph 319, Absatz eins, zweiter Satz BVergG 2006 (der dem hier zugrunde liegenden Paragraph 19, Absatz 5, zweiter Satz Tir LVergabenachprüfungsG 2006 inhaltlich entspricht) ausgesprochen, der Umstand, dass der Antragsteller den Nachprüfungsantrag auf Grund der Klaglosstellung zurückgezogen hat, ändere mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nichts am Anspruch auf Gebührenersatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040082.X01

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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