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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §313 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0062Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der - dem § 20 Abs. 2 VerfGG (der ausweislich der zitierten Erläuterungen als Vorbildbestimmung für § 313 Abs. 2 BVergG 2006 dient) inhaltlich entsprechenden - Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG festgehalten, dass die Möglichkeit der Entscheidung auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers insoweit auch bei nur teilweiser Aktenvorlage gilt (Hinweis E vom 12. September 2012, 2009/08/0094, mwN). Wenn die Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, diesbezüglich auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu entscheiden (Hinweis E vom 19. September 1996, 95/19/0173). Angesichts der gleichartigen Regelung des § 313 Abs. 2 BVergG 2006 ist die darin normierte Säumnisfolge grundsätzlich auch bei nur teilweiser Aktenvorlage maßgeblich. Allerdings lässt sich der Bestimmung umgekehrt nicht entnehmen, dass bei einer solchen Entscheidung die vorgelegten Unterlagen bzw. die von der Behörde auf Grund von Ermittlungen dennoch getroffenen Feststellungen außer Acht bleiben können. Diese Konsequenz ist auch von der dargestellten Zielsetzung der Regelung (der Durchführung eines raschen und effizienten Nachprüfungsverfahrens) nicht gefordert. Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer nur teilweisen Aktenvorlage festgehalten, dass er im Hinblick auf die unterlassene Vorlage der Verordnungsakten nicht in der Lage sei, die Richtigkeit der vom (antragstellenden) Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Behauptungen zu überprüfen, zumal sich aus den von der Behörde vorgelegten ergänzenden Unterlagen allein diese Behauptungen nicht widerlegen ließen (Hinweis E vom 20. September 2011, V 43/10). Auch wenn einzelne Aktenteile nicht vorgelegt worden sind, ist auf die dessen ungeachtet übermittelten Unterlagen Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der - dem Paragraph 20, Absatz 2, VerfGG (der ausweislich der zitierten Erläuterungen als Vorbildbestimmung für Paragraph 313, Absatz 2, BVergG 2006 dient) inhaltlich entsprechenden - Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG festgehalten, dass die Möglichkeit der Entscheidung auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers insoweit auch bei nur teilweiser Aktenvorlage gilt (Hinweis E vom 12. September 2012, 2009/08/0094, mwN). Wenn die Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, diesbezüglich auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu entscheiden (Hinweis E vom 19. September 1996, 95/19/0173). Angesichts der gleichartigen Regelung des Paragraph 313, Absatz 2, BVergG 2006 ist die darin normierte Säumnisfolge grundsätzlich auch bei nur teilweiser Aktenvorlage maßgeblich. Allerdings lässt sich der Bestimmung umgekehrt nicht entnehmen, dass bei einer solchen Entscheidung die vorgelegten Unterlagen bzw. die von der Behörde auf Grund von Ermittlungen dennoch getroffenen Feststellungen außer Acht bleiben können. Diese Konsequenz ist auch von der dargestellten Zielsetzung der Regelung (der Durchführung eines raschen und effizienten Nachprüfungsverfahrens) nicht gefordert. Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer nur teilweisen Aktenvorlage festgehalten, dass er im Hinblick auf die unterlassene Vorlage der Verordnungsakten nicht in der Lage sei, die Richtigkeit der vom (antragstellenden) Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Behauptungen zu überprüfen, zumal sich aus den von der Behörde vorgelegten ergänzenden Unterlagen allein diese Behauptungen nicht widerlegen ließen (Hinweis E vom 20. September 2011, römisch fünf 43/10). Auch wenn einzelne Aktenteile nicht vorgelegt worden sind, ist auf die dessen ungeachtet übermittelten Unterlagen Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040061.X04Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017