RS Vwgh 2014/9/17 2013/04/0061

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0062

Rechtssatz

§ 313 Abs. 1 BVergG 2006 enthält eine spezielle Mitwirkungspflicht der Parteien, die eine effektive und rasche Durchführung des Vergabenachprüfungsverfahrens sicherstellen soll. Die Erläuterungen (RV 323 BlgNR XX. GP, 99) zur Bundesvergabegesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 776, durch die der Regelungsinhalt des § 313 Abs. 2 BVergG 2006 (als damaliger § 84 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993) eingeführt worden ist, halten dazu fest, auf Grund praktischer Erfahrungen sei es erforderlich, eine dem § 20 Abs. 2 VerfGG entsprechende Bestimmung einzuführen, um dem Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren die erforderliche Effizienz zu sichern. Ausgehend von dieser Zielsetzung kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die amtswegige Beischaffung von Unterlagen, die nur kostenpflichtig erworben werden könnten, als nicht geboten erachtet hat, zumal sich aus dem Umstand der Bezugnahme auf die betreffenden Normtexte durch die Bfin jedenfalls ergibt, dass diese über die Normtexte verfügen muss.Paragraph 313, Absatz eins, BVergG 2006 enthält eine spezielle Mitwirkungspflicht der Parteien, die eine effektive und rasche Durchführung des Vergabenachprüfungsverfahrens sicherstellen soll. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 323 BlgNR römisch zwanzig. GP, 99) zur Bundesvergabegesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 776, durch die der Regelungsinhalt des Paragraph 313, Absatz 2, BVergG 2006 (als damaliger Paragraph 84, Absatz 2, des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,) eingeführt worden ist, halten dazu fest, auf Grund praktischer Erfahrungen sei es erforderlich, eine dem Paragraph 20, Absatz 2, VerfGG entsprechende Bestimmung einzuführen, um dem Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren die erforderliche Effizienz zu sichern. Ausgehend von dieser Zielsetzung kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die amtswegige Beischaffung von Unterlagen, die nur kostenpflichtig erworben werden könnten, als nicht geboten erachtet hat, zumal sich aus dem Umstand der Bezugnahme auf die betreffenden Normtexte durch die Bfin jedenfalls ergibt, dass diese über die Normtexte verfügen muss.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040061.X02

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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