RS Vwgh 2014/9/17 2013/04/0061

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0062

Rechtssatz

Die im zweitangefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Bfin (Auftraggeberin) zum Ersatz der Pauschalgebühren stützt sich darauf, dass die mitbeteiligte Partei mit ihren Anträgen auf Nichtigerklärung obsiegt hat. Der zweitangefochtene Bescheid kann daher nur unter der Voraussetzung aufgehoben werden, dass sich die mit dem erstangefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtigerklärungen als rechtswidrig erweisen. Schon deshalb ist die Bfin ungeachtet des Umstandes, dass das zugrunde liegende Vergabeverfahren zwischenzeitig widerrufen wurde, durch beide angefochtenen Bescheide weiterhin beschwert (Hinweis E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024, wobei der Umstand, dass vorliegend über die Nichtigerklärung und den Pauschalgebührenersatz in zwei getrennten Bescheiden abgesprochen wurde, keine andere Einschätzung nach sich zieht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040061.X01

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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