RS Vwgh 2014/9/17 2013/04/0056

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §69 Z1;
BVergG 2006 §70 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BVergG 2006 § 69 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 69 Z 1 BVergG 2006 muss die Eignung - und damit auch die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Das bedeutet zwar nicht, dass Unternehmer nicht aufgefordert werden können, nachträglich erforderliche Nachweise vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen zu vervollständigen (diese Möglichkeit ergibt sich bereits aus § 70 Abs. 4 BVergG 2006). Es ist in diesem Fall aber zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit als solche gefehlt hat und somit ein unbehebbarer Mangel vorlag oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit gemangelt hat und somit nur ein behebbarer Mangel vorlag (Hinweis E vom 11. November 2009, 2009/04/0203, mwN, bzw. das - zur inhaltsgleichen Rechtslage nach dem BVergG 2002 ergangene - E vom 24. Februar 2010, 2005/04/0253). Im Fall des Nachreichens von Unterlagen ist daher zu prüfen, ob der Aussagewert dieser Unterlagen darin besteht, dass der betreffende Bieter schon zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung die erforderliche (hier:) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit besessen hat und sie nunmehr lediglich bescheinigt.Nach Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 muss die Eignung - und damit auch die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Das bedeutet zwar nicht, dass Unternehmer nicht aufgefordert werden können, nachträglich erforderliche Nachweise vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen zu vervollständigen (diese Möglichkeit ergibt sich bereits aus Paragraph 70, Absatz 4, BVergG 2006). Es ist in diesem Fall aber zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit als solche gefehlt hat und somit ein unbehebbarer Mangel vorlag oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit gemangelt hat und somit nur ein behebbarer Mangel vorlag (Hinweis E vom 11. November 2009, 2009/04/0203, mwN, bzw. das - zur inhaltsgleichen Rechtslage nach dem BVergG 2002 ergangene - E vom 24. Februar 2010, 2005/04/0253). Im Fall des Nachreichens von Unterlagen ist daher zu prüfen, ob der Aussagewert dieser Unterlagen darin besteht, dass der betreffende Bieter schon zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung die erforderliche (hier:) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit besessen hat und sie nunmehr lediglich bescheinigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040056.X02

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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